1. Fussball-Club Pelkum e. V. 1924
S a t z u n g
§ 1
Name, Sitz, Zweck und Farben des Vereins
Der “1. Fussball-Club Pelkum e. V. 1924” mit Sitz in 59077 Hamm (Pelkum) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenverordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen, einschl. sportlicher Jugendpflege. Die Vereinsfarben sind blau/weiß. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Verwaltung des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verfügungen begünstigt werden. Der Verein
ist politisch, religiös und rassisch neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied im Westfälischen Fußball- und Leichtathletikverband e.V. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch eine schriftliche Erklärung erworben. Die Satzung gilt dadurch als
anerkannt.
Der Antrag auf Mitgliedschaft kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Bewerber hat das Recht, den Ältestenrat anzurufen, der über den Antrag endgültig entscheidet. Der
Vorstand kann ohne Angabe von Gründen ein Mitglied wegen vereinsschädigender Haltung ausschließen. Der Betroffene hat das Recht den Ältestenrat anzurufen, der über diese Maßnahme endgültig
entscheidet. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden, die
a) bei Ausübung des Sports,
b) bei Besuch sportlicher Veranstaltungen, oder
c) bei einer sonstigen, für den Verein erfolgten Tätigkeit aufgetreten sind und außerdem nicht bei
d) Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen
§ 4
Organe und Verwaltung des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Hauptversammlung
3. Der Fußballausschuss
§ 5
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) 1. und 2. Vorsitzende
b) 1. Geschäftsführer
c) 1. Kassierer
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem vorgenannten Vorstand, dem 2. Geschäftsführer, dem 2. Kassierer, den 2 Beisitzern sowie den 2 Obleuten. Der Vorstand hat das Recht, überall dort einzugreifen,
wo die Interessen des Vereins erfordern. Er bereitet die Hauptversammlung vor, die alle 2 Jahre stattzufinden hat.
§ 6
Der Fußballausschuss
Der Fußballausschuss besteht aus dem 1. Vorsitzenden, Fußballobmann und Trainer. Er führt den Spielplan durch und stellt die Mannschaften auf.
Der Fußballobmann wird von den Aktiven vorgeschlagen und von der Hauptversammlung bestätigt.
§ 7
Alt-Herrenausschuss
Der Altherrenausschuss besteht aus dem Abteilungsleiter und 2 Beisitzern. Der Alt-Herrenausschuss wird von der Hauptversammlung bestätigt.
§ 8
Der Jugendausschuss
Der Vereinsjugendausschuss besteht nach § 5 Jdg.-Ordnung aus dem Jgd.-Leiter und 2 Beisitzern. Er wird von der Jugendleitung gewählt, der alle jugendlichen Mitglieder vor vollendetem 18. Lebensjahr
angehören. Die Hauptversammlung muss diese Wahl einstimmig bestätigen. Der Jugendausschuss soll jugendpflegerische Maßnahmen im Verein fördern und darüber wachen, dass den berechtigten Wünschen der
Eltern, der Schule und der Kirche Rechnung getragen wird.
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der
Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
§ 9
Der technische Ausschuss
Der technische Ausschuss besteht auf
a) Sozialwart
b) Platzwart
c) Gerätewart
§ 10
Ältestenrat
Dieser besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und den 5 an Jahren ältesten Mitgliedern, die dem Verein mindestens 2 Jahre angehören müssen. Sie werden von der Hauptversammlung bestätigt. Sie dürfen
innerhalb des Vereins nicht im Vorstand oder eines Ausschusses tätig sein.
Der Ältestenrat hat tätig zu werden bei Ehrenverfahren und Verstößen gegen § 3 der Satzung. Die Beschlüsse des Ältestenrates sind nach einer Einspruchszeit von 10 Tagen endgültig.
§ 11
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer. Der 2. Vorsitzende hat im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden dessen Rechte. Der
Fall der Behinderung braucht nicht dargetan werden. Unterschriftsberechtigt gegenüber anderen Vereinen, Verbänden und Organisationen, Einrichtungen u. ä. sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder,
wobei nach Möglichkeit die Unterschrift des 1. Vorsitzenden sein soll. Dasselbe gilt auch für die Jugendabteilung. Die Vorstandsmitglieder müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein
mindestens zwei Jahre ununterbrochen angehören.
§ 12
Von der Hauptversammlung werden drei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins gemeinsam laufend zu überwachen und der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
§ 13
Tagungen
Die ordentliche Hauptversammlung findet jedes Jahr im 1. Quartal des Jahres statt. Die Einladung hat mit Aushang der Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann der Vorstand
eine außerordentliche Versammlung einberufen. Die Einladung hierzu erfolgt ebenfalls durch Aushang. Der Vorstand ist verpflichtet, außerordentliche Versammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen,
wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder diesen Antrag unter Darlegung der Gründe stellen.
Einladungen zu der ordentlichen Hauptversammlung müssen spätestens 14 Tage vorher durch Aushang bekannt gegeben werden. Anträge zu ordentlichen Hauptversammlungen sind spätestens 8 Tage vorher beim
Vorstand schriftlich einzureichen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach vollendetem 18. Lebensjahr.
§ 14
Tagesordnung für die Hauptversammlung
Die Tagesordnung für die Hauptversammlung hat folgende Punkte zu umfassen:
1. Feststellen der Beschlussfähigkeit
2. Entgegennahme der Berichte
a) des Vorstandes
b) des Fußballobmanns
c) des Jugendleiters
d) der Alt-Herrenabteilung
e) des technischen Ausschusses
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
5. Satzungsänderungen
6. Neuwahlen
7. Wahl des Vorstandes
8. Wahl der Ausschüsse
9. Wahl der Kassenprüfer
10. Verschiedenes
§ 15
Beschlüsse, Wahlen und Anträge zur Hauptversammlung
Beschlüsse werden, soweit es sich nicht u die Änderung der Satzung handelt, mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Wahlen erfolgen ebenfalls mit einfacher
Stimmmehrheit. Bei mehr als einem Vorschlag ist die Wahl geheim durchzuführen. Beschlussfassungen über eine Satzungsänderung sind mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder gültig.
§ 16
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Vorstand vorgeschlagen werden; sie müssen jedoch in der ordentlichen Hauptversammlung bestätigt werden. Als Ehrenvorsitzender können nur Personen
ernannt werden, welche wenigstens eine Amtsperiode als 1. Vorsitzender tätig waren.
§ 17
Austritt aus dem Verein
Die Austrittserklärung muss durch einen Einschreibebrief (Karte) an den Vereinsvorstand erfolgen. Sie wird wirksam, wenn alle während und im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft entstandenen
Verpflichtungen erfüllt sind. Durch den Austritt verliert das Mitglied alle Vereinsrechte.
§ 18
Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten. Über die Art und Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung, die sie auch nach Bedarf abändern kann.
§ 19
Geschäftsführung
Der Verein muss Versammlungsprotokolle und Kassenbücher führen. Die Protokolle der Hauptversammlung sind von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Veröffentlichung der Vereinsorgane erfolgt
durch Aushang.
§ 20
Der Verein und dessen Mitglieder sind verpflichtet, den von der Rechtsordnung WFV vorgeschriebenen Rechtsweg einzuhalten, auch in solchen Fällen, die an sich der öffentlichen Gerichtsbarkeit
unterliegen, wenn diese Streitfälle aus Anlass von Tätigkeiten für den Verein oder Verband entstanden sind. Soll in solchen Fällen das ordentliche Gericht angerufen werden, so ist vorher die
Einwilligung des Verbandes einzuholen. Die Nichteinhaltung der Vorschrift bewirkt automatisch den Ausschluss aus dem Verein und dem Verband.
§ 21
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins sowie die Verschmelzung durch Aufnahme in einen anderen Verein oder durch Neugründung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf
der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins" bzw. "Verschmelzung des Vereins“ stehen.
2. Für die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen des § 13 der Satzung.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Stadtsportbund der Stadt Hamm. Bei seiner Verschmelzung durch Aufnahme in einen anderen Verein oder
durch Neugründung fällt sein Vermögen an den aufnehmenden Verein oder an den neu gegründeten Verein. In sämtlichen Fällen haben die Rechtsnachfolger das Vermögen jeweils unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.03.2017 in Hamm geändert.